Zu unserer Anfrage an die Landesregierung zum Verhalten von Zivilpolizist*innen bei Demonstrationen und zur Fragestellung, ob diese sich bei den Anmelder*innen zu erkennen geben müssen, erhielten wir eine verblüffende Antwort.
Die Kurzfassung: Die Landesregierung in NRW hat eine deutlich andere Rechtsauffassung als das VG Göttingen.
Schwierig zu werten, ist die Frage, ob mit der Praxis in NRW damit gegen Paragraf 12 Bundesversammlungsgesetz verstoßen wird.
Möchte wer klagen? (Dazu wäre es sinnvoll, zu dokumentieren, wenn sich anwesende Zivilpolizist*innen bei Demonstrationen nicht der Versammlungsleitung zu erkennen geben.)