Anzeige eingestellt

Ergänzend zu meinem Bericht vom 05.10.hier die Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Volksverhetzung.

Kommentiert vom Antragsteller.
(In eckigen Klammern und kursiv.)

Sehr geehrter Herr L.,

das aufgrund Ihrer vorgenannten Strafanzeige eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde unter heutigem Datum aus rechtlichen Gründen gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Die Voraussetzung einer Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 StGB liegen nicht vor, da durch die in Rede stehende Äußerung weder zu Hass, noch zu Gewalt – oder Willkürmaßnahmen aufgerufen, noch die Menschenwürde der betreffenden Personen angegriffen wurde. [Dazu vergleichend der Wortlaut im Artikel von Birgit – dort wird eine Gruppe von Menschen pauschal abgewertet und in diffamierender, beleidigender und ehrabschneidender Weise angesprochen. Ein Glück, dass ihre Würde davon unbetroffen bleibt.]

Ein Angriff auf die Menschenwürde liege nur dann vor, wenn ein anderer Mensch in seinem unverzichtbaren und unableitbaren Persönlichkeitskern betroffen wird, etwa, wenn der Anspruch auf sein Leben als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft bestritten wird. [Es ist doch mehr als offensichtlich, dass das geschilderte Verhalten, darauf abzielt, eine Gruppe von Menschen als minderwertig darzustellen. Minderwertigkeit würde ich als Laie nun nicht als Gleichwertigkeit bezeichnen.]
Die Voraussetzung erfüllen jedoch nur Äußerungen, die das „Menschtum“ des Angegriffenen bestreiten oder relativieren. [Eine Relativierung liegt, meiner Meinung nach, in der Reproduktion eher animalischer Verhaltensmuster und der Aufbereitung ewigwährender Mythen und historischer Diffamierungen, ja deutlichst vor.] Einfache Beschimpfungen, durch die der soziale Geltungsanspruch des Geschädigten verletzt wird, sind nicht tatbestandsmäßig (zu vgl. Schenke/Schröder StGB, 46. Aufl., § 130 Rd.Nr. 6). [Gut, dass ein sozialer Geltungsanspruch nicht zur Menschenwürde gehört ist angesichts geltender Gesetzgebung nicht allzu überraschend, obwohl es für mich dennoch eigentlich unvereinbar ist.]

Zum Ergebnis ist vorliegender von einer – durch Ausländerfeindlichkeit motivierte – Beleidigung gemäß § 185 StGB auszugehen. Insofern findet gemäß § 194 Abs. 1 StGB eine Strafverfolgung nur auf Strafantrag des Verletzten statt. An einen solchen Strafantrag fehlt es jedoch vorliegend.

Das Verfahren war daher – wir bereits mitgeteilt – einzustellen.

Hochachtungsvoll

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